Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © Friends Stock – stock.adobe.com

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den daraus erlangten geldwerten Vorteil versteuern. Eigene finanzielle Aufwendungen für das Fahrzeug können die Steuerlast senken. Die für die Unterstellung in einer Garage anfallenden Kosten können grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden – es sei denn, der Arbeitgeber fordert eine solche Unterbringung des Fahrzeugs (VIII R 29/ 20).

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 20.2023
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Garagenkosten mindern i. d. R. nicht den geldwerten Vorteil bei Fahrzeugüberlassung

Darum ging es: Der Kläger, ein bei einer AG angestellter Syndikusrechtsanwalt, durfte den ihm überlassenen Firmenwagen auch privat nutzen. Die Privatnutzung wurde als geldwerter Vorteil anhand der 1-%-Regel versteuert. In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 machte er bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen i. H. v. rund 650 Euro als Minderung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Garage auf seinem Privatgrundstück, in die er den Firmenwagen untergestellt hatte. Das FA lehnte eine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenwagens i. H. d. Garagen-AfA ab.

Das sagt das Gericht: Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die Garagen-AfA mindere den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung des betrieblichen Fahrzeugs nicht, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Arbeitgeber fehle, das Fahrzeug in der Garage unterstellen zu müssen. Die steuerliche Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung gelte nur für Ausgaben, zu denen der Arbeitnehmer rechtlich verpflichtet sei.

Unser Tipp: Die AfA für eine Garage kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur außerdienstlichen Nutzung also nur dann mindern, wenn eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen. Eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers sollte schriftlich dokumentiert und zur Überlassungsvereinbarung für den Firmenwagen genommen werden.

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