Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © golubovy – stock.adobe.com
Das Europäische Parlament hat im April 2024 zugestimmt, der EU-Ministerrat am 30.05., d. h., dass die neue Richtlinie zur Förderung der Reparatur beschädigter oder fehlerhafter Waren – die sog. Richtlinie über das Recht auf Reparatur (auch „R2R “) – den letzten Schritt im legislativen Prozess vollzogen hat. Damit kommen erhebliche Belastungen auf Hersteller (mittelbar auch Händler) zu.
Auszug aus:
GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 13.2024
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INHALTE DES BEITRAGS
Der Zweck des „Rechts auf Reparatur“
Neue Pflichten für Hersteller und Händler
Reparaturpflichtige Produkte sind „weiße Ware“ (elektrische Haushaltsgeräte), Mobiltelefone, schnurlose Telefone und tastaturlose Tablets, Server und Datenspeicherprodukte, elektronische Displays, Schweißgeräte.
Der Zweck des „Rechts auf Reparatur“
Die Richtlinie soll es Verbrauchern erleichtern, bestimmte Waren reparieren zu lassen, anstatt sie zu ersetzen. Sie soll zudem Reparaturen leichter zugänglich, transparenter und attraktiver machen. Außerdem setzt sie laut der EU-Kommission einen Anreiz, Produkte mit längerer Lebensdauer herzustellen, die repariert, wiederverwendet und recycelt werden können.
Neue Pflichten für Hersteller und Händler
Die Richtlinie muss spätestens ab Sommer 2026 umgesetzt sein. Nach dem Inkrafttreten der nationalen Gesetzesumsetzungen müssen Hersteller die folgenden Anforderungen erfüllen:
• Implementierung einer Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern über ihr Recht auf Reparatur
• Pflicht, kostengünstige Reparaturen anzubieten
• Verlängerung der Gewährleistungszeit um ein weiteres Jahr im Fall einer Reparatur während der Gewährleistungszeit
• Pflicht der Hersteller, 5 bis 10 Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit Reparaturen vorzunehmen, soweit diese technisch möglich sind
• Pflicht zur Ausleihe eines Ersatzgeräts während der Reparaturzeit
• Möglichkeit der Inanspruchnahme eines generalüberholten Geräts im Fall der technischen Unmöglichkeit einer Reparatur
• Verbot des Einsatzes von Vertragsklauseln oder Software, die eine Reparatur erschweren
• Bereitstellung von Ersatzteilen und Werkzeugen zu angemessenen Preisen seitens der Hersteller
Hinweis:
Die Händler (Verkäufer) werden in der Richtlinie nur am Rande erwähnt. Da die Richtlinie nicht in die in den Mitgliedstaaten herrschenden Vertragsrechte eingreifen soll, ist es Sache der nationalen Umsetzung, wie die Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten müssen, um das Recht auf Reparatur zu ermöglichen.