Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © ARMMY PICCA – stock.adobe.com

Das steuerliche Thema verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der Vergütung von Geschäftsführern ist ein Dauerbrenner. Gerade bei Betriebsprüfungen beschäftigen sich die Finanzbeamten liebend gern mit den Gehaltszahlungen. Wird eine vGA festgestellt, kommt es zu unerwünschten nachträglichen Korrekturen der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheide.

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief EXTRA
Ausgabe 9.2023
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Prüfungen der Angemessenheit beziehen sich vor allem auf Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Angemessenheit ist aber auch gesellschaftsrechtlich relevant. Verstößt ein Gesellschafterbeschluss zur Vergütung des Geschäftsführers gegen das Gebot der Angemessenheit, kann dieser anfechtbar oder gar nichtig sein. Während externe Fremdgeschäftsführer nur im absoluten Ausnahmefall von vGA betroffen sind, gilt dies mitnichten für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Höhe der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist dabei vor allem ein steuerrechtliches Problem. Wenn die dem Geschäftsführer seitens der Gesellschaft gezahlte Vergütung nicht „angemessen “ist, wird vom Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung mit all den damit verbundenen Problemen festgestellt.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Die vGA selbst ist gesetzlich nicht definiert, sie hat ihren Ursprung in der Rechtsprechung des BFH. Man versteht darunter eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer GmbH, die

  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Gewinn oder Verlust auswirkt,
  • nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht und
  • in keinem Zusammenhang zu einer offenen Gewinnausschüttung steht.

Die vGA darf das Einkommen der GmbH nicht mindern und ist diesem außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Beim Gesellschafter ist sie steuerlich als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen.

 

Unerwünschte Folgen der vGA

Wenn die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nachträglich als vGA eingestuft wird, hat dies in der Regel folgende Konsequenzen:

  1. Die bisher gezahlte Vergütung ist keine Betriebsausgabe mehr – der Gewinn der GmbH erhöht sich entsprechend. Das gilt für die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Außerdem fordert das FA Nachzahlungszinsen.
  2. Die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafters werden korrigiert. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden in Höhe der vGA abgezogen und dafür den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Nachträglich wird Kapitalertragsteuer erhoben, allerdings wird der Lohnsteuerabzug auch korrigiert.

In aller Regel sind diese steuerlichen Änderungen sowohl für die GmbH und als auch für den Gesellschafter- Geschäftsführer von Nachteil.

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