Text: Ernst Ulrich Schneider | Foto (Header): © Jirapong – stock.adobe.com

Minderjährige Kinder als Gesellschafter sind in Familienunternehmen keine Seltenheit. Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft, bedarf die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Minderjährigen der Genehmigung durch das Familiengericht. Dies setzt voraus, dass die Schenkung für den Minderjährigen insgesamt von Vorteil ist.

Auszug aus:

GmbH-Beratungsbrief
Ausgabe 15.2024
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Als „Erwerbsgeschäft“ ist jede berufsmäßig ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Wegen Insichgeschäft ersetzt der Ergänzungspfleger die Eltern

Wer einen Gesellschaftsanteil wirksam auf ein minderjähriges Kind übertragen will, muss einige rechtliche Hürden überwinden. In aller Regel werden Minderjährige von ihren Eltern vertreten. Diese Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern bei einem Rechtsgeschäft – wie z. B. bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf ein minderjähriges Kind – sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes handeln (Insichgeschäft gem. § 181 BGB) und das Rechtsgeschäft für das Kind nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. In einem solchen Fall muss für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) bestellt werden. Dieser hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Minderjährigen zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.

Gefahr der persönlichen Haftung ist nicht vorteilhaft

Eine Schenkung ist für ein Kind immer dann „nicht lediglich rechtlich vorteilhaft“, wenn dadurch Rechte des Kindes geschmälert werden oder das Kind durch die Schenkung mit Verpflichtungen belastet wird, für die es nicht nur mit dem beschenkten Gegenstand, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen haftet.

Hinweis: Die Pflicht zur Bestellung eines Ergänzungspflegers gilt auch für den Fall, dass nur ein Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen ist.

Hinweis: Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Beteiligung dem Wohl des betroffenen Kindes, d. h. dem Kindeswillen und dem Kindesinteresse, entspricht. Das ist der Fall, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen insgesamt gesehen vorteilhaft ist. Entscheidend ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse, sondern vielmehr, ob der Erwerb der Geschäftsanteile im Gesamtinteresse des Kindes liegt.

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